Erhöhe die Rendite deiner Immobilie und spare als Vermieter Steuern, mit unseren Restnutzungsdauer Gutachten.
Bei uns bekommst du das Komplettpaket zum Steuern sparen.
Unsere Sachverständigen sind DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert!
Anhand der von dir im Rechner erfassten Daten, ermitteln unsere in Deutschland öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen die tatsächliche Restnutzungsdauer deiner Immobilie.
Viele Finanzämter fordern bereits jetzt Ortstermine. Wir empfehlen dir daher unbedingt eine Ortsbesichtigung mit auszuwählen!
Unsere Gutachten werden anhand der für die Beurteilung der tatsächlichen Restnutzungsdauer maßgeblichen Kriterien erstellt. Alle für die Ersteinschätzung notwendigen Informationen werden in unserem Rechner abgefragt. Unterlagen wie Bilder, Energieausweis, Grundrisse etc. lädst du nach der Bestellung über ein von uns bereitgestellten Link hoch.
Einen Ortstermin kannst du ab 199,00€ inkl. MwSt. am Ende des Bestellprozesses auswählen.
Im seltenen Fall einer Ablehnung unterstützen wir dich im kompletten Prozess mit der Expertise unserer Sachverständigen und Steuerberater. (Stellungnahmen, Unterstützungsschreiben, Research etc.)
Nach Bestellung und Upload deiner Unterlagen kannst du dein persönliches Gutachten und das Anschreiben vom Steuerberater innerhalb von 5 Werktagen erhalten.
Bei Immobilien, die bereits älter als 40 Jahre sind, in den letzten 35 Jahren nicht kernsaniert wurden und bei denen in den letzten 20 Jahren keine größere Sanierung durchgeführt wurde, können unsere Gutachten regelmäßig eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachweisen. Durch die höheren Abschreibungen sparst du Steuern und somit bares Geld.
Schau dir unsere Beispiele an!
Eigentumswohnung, Baujahr 1950, abschreibungsfähiger Gebäudeanteil 350.000,00 EUR, kleine Modernisierungen in den letzten 20 Jahren
Jährliche Abschreibung in %
Jährliche Abschreibung in €
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
Jährliche Abschreibung in %
Jährliche Abschreibung in €
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
Eigentumswohnung, Baujahr 1970, abschreibungsfähiger Gebäudeanteil 350.000,00 EUR, keine Modernisierungen in den letzten 20 Jahren
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
MFH, Baujahr 1940, abschreibungsfähiger Gebäudeanteil 650.000,00 EUR, keine Modernisierungen in den letzten 20 Jahren
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
MFH, Baujahr 1930, abschreibungsfähiger Gebäudeanteil 650.000,00 EUR, kleinere Modernisierungen in den letzten 20 Jahren
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
Steuersatz 42%
Steuerersparnis
Zukünftige jährliche Abschreibung
Zukünftige jährliche Steuerersparnis
In unserem Onlinefragebogen erhalten wir von dir alle wichtigen Informationen zum Gebäude. Die Informationen kannst du schnell aus den Unterlagen zu deiner Immobilie ablesen und unkompliziert in unserem Formular eintragen. Im Nachgang erhältst du eine E-Mail mit einem gesicherten Link.
Dort kannst du weitere Dokumente zum Objekt hochladen.
Wir empfehlen dir allerdings eine Ortsbesichtigung mit durchführen zu lassen!
Unsere Gutachten erstellen ausschließlich in Deutschland zertifizierte Sachverständige, die die persönlichen Anforderungen des Finanzamts erfüllen und langjährige Erfahrung vorweisen können. Die Auswertungen senden wir dir in elektronischer Form per E-Mail zu.
Zu deinem individuell erstellten Gutachten erhältst du außerdem ein Anschreiben, welches von einem Steuerberater erstellt wurde. Dieses erklärt dem Finanzbeamten ausführlich die Rechtsgrundlagen. Somit minimierst du Rückfragen seitens des Finanzamts und schonst damit deine Nerven.
Eine steuerliche Beratung durch uns findet nicht statt!
Schau dir an, was unsere Kunden über unsere Dienstleistungen sagen und überzeuge dich selbst!
Anfangs war ich etwas skeptisch. Nachdem ich die Gerichtsurteile selbst gelesen habe, habe ich meine Meinung geändert. Vor allem durch das mitgelieferte Anschreiben des Steuerberaters, habe ich mich beim Erstellen meiner Steuererklärung viel sicherer gefühlt. Der Service lohnt sich definitiv. Es lässt sich eine Menge Geld sparen!
Die Preise beinhalten das Gutachten zur Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer und ein vom Steuerberater vorformuliertes Anschreiben für dein Finanzamt. Ab Bestelleingang und nach Upload deiner Unterlagen liefern wir innerhalb von 2 – 4 Wochen.
Expresslieferung innerhalb von 5 Werktagen möglich bei vollständiger Unterlagen!
Ortstermine sind bundesweit innerhalb von 5-10 Tagen möglich!
Die Ortsbesichtigung wird dringend empfohlen. Viele Finanzämter erkennen die Gutachten ohne Ortsbesichtigung nicht mehr an.
Je nach Baujahr beträgt die Abschreibung eines Gebäudes grundsätzlich 2% oder 2,5%. Dem liegt eine sogenannte typisierte Nutzungsdauer von 50 oder 40 Jahren zugrunde. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf ein Steuerpflichtiger jedoch eine höhere als diese Abschreibung geltend machen, wenn er nachweist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer ist.
Lange Zeit ging man davon aus, um diese kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen, bedürfe es eines aufwendigen und teuren Bausubstanzgutachtens.
Bereits 1971 hat der BFH (Urteil v. 28.09.1971 – VIII R 73/68) geurteilt, dass eine völlige Sicherheit bei der Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer sowieso nicht gewährleistet werden kann. Bereits damals hieß es, dass bei der Beurteilung des Ermittlungsverfahrens nur “größtmögliche Wahrscheinlichkeit”, nicht jedoch Gewissheit, verlangt werden kann.
Das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, hat in seinem Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) jedoch entschieden, dass man die tatsächliche Restnutzungsdauer einer vermieteten Immobilie auch mit anderen, einfacheren und günstigeren Methoden nachweisen kann. Dabei kann sich der Steuerpflichtige “jeder Darlegungsmethode bedienen, die zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint”. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist in diesem Urteil ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet worden. Seit diesem Urteil steht fest, dass ein Gutachten mit typisierenden Merkmalen als Nachweis der kürzeren Restnutzungsdauer völlig ausreicht.
In einem späteren Urteil vom 23.03.2022 (Az. 6 K 293/20) hat das Finanzgericht Köln hierzu weiter ausgeführt, dass der Nachweis Aufschluss über die maßgeblichen Faktoren wie den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Verwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen geben muss. Eine ähnliche Entscheidung hat auch das Finanzgericht Münster am 27.01.2022 (Az. 1 K 1741/18 E) getroffen.
Im BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurden die Urteile der verschiedenen Gerichte zur Anwendung für die Finanzverwaltung umschrieben. Wichtige Punkte dabei sind, wer die Gutachten erstellen darf und um was für eine Art von Gutachten es sich handeln muss. Die Restnutzungsdauer Gutachten werden künftig nur noch anerkannt, wenn sie von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken erstellt werden. Weiter darf es sich bei der ermittelten Restnutzungsdauer nicht um die bloße Übernahme aus einem Verkehrswertgutachten handel. Der Zweck des Gutachtens muss ausdrücklich darin bestehen, die tatsächliche Restnutzungsdauer des Objektes nachzuweisen.
In seinem aktuellsten Urteil hat der BFH erneut bestätigt, dass kein bestimmtes Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen sei. Auch sei ausdrücklich eine modellhafte, wirtschaftliche Bestimmung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes als Nachweis für die Inanspruchnahme der kürzeren Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ausdrücklich ausreichend (vgl. BFH, Urteil v. 23.01.2024, IX R 14/23, DStR 2024, 1112).
Auch die Anwendung der Punkterastermethode als typisierte Vorgehensweise kann nach dem aktuellen BFH-Urteil nicht ausgeschlossen werden. Diese werde zwar typisierend, im Kern aber eben doch im Rahmen einer sachverständigen Berechnung angewendet. Wenn der Steuerpflichtige außerdem die kürzere Restnutzungsdauer durch wirtschaftliche Gründe im Rahmen der zuvor genannten Schätzung und Berechnung unter Beachtung der Vorgaben der ImmoWertV 2021 ermittelt, bedarf es keinen Ausführungen über den technischen Verschleiß mehr.
Ein Gutachten kann sich für dich lohnen, wenn du Eigentümer einer vermieteten Immobilie bist, welche mindestens 30 Jahre alt ist und nicht in den letzten 25 Jahren kernsaniert oder in den letzten 15 Jahren umfassend modernisiert wurde. In diesem Fall wird die tatsächliche Restnutzungsdauer häufig niedriger sein als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Abweichend von der im Einkommensteuergesetz pauschal angesetzten “betriebsgewöhnlichen” Nutzungsdauer, ist die wirtschaftliche Restnutzungsdauer realitätsnäher. Diese beschreibt nämlich den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut, also deine Immobilie, voraussichtlich rentabel genutzt werden kann.
Grundlage der Ermittlung der Restnutzungsdauer ist § 4 Abs. 3 S. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Diese berücksichtigt ausgehend vom Baujahr bzw. Gebäudealter die Auswirkungen wesentlicher Modernisierungsmaßnahmen auf die Restnutzungsdauer. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine erhebliche Verbesserung der Nutzungsbedingungen oder wesentliche Energieeinsparungen gelegt.
Viele Finanzämter fordern eine Ortsbesichtigung.Wir empfehlen dir diese gleich mit zu bestellen .
Du erhältst ein Gutachten, welches die notwendigen Informationen zur Bestimmung der tatsächlichen Restnutzungsdauer enthält per Mail. Dazu bekommst du ein vom Steuerberater vorformuliertes Schreiben, welches du gemeinsam mit deiner Steuererklärung und dem Gutachten beim Finanzamt einreichen solltest.
Dein Gutachten wird von europaweit zugelassenen und nach DIN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt.
Alle benötigten Informationen werden in unserem Rechner abgefragt.
Sofern deine Wohnung nach WEG verwaltet wird, kannst du einfach deine Hausverwaltung ansprechen. Solltest du deine Immobilie selbst verwalten, findest du die Informationen höchstwahrscheinlich in deinen Unterlagen zur Immobilie.
Grundsätzlich kannst du als Bewertungsstichtag in unserem Rechner jedes beliebige Datum rückwirkend bis zum 01.01.2020 wählen. Wenn du deine Immobilie erst danach erworben hast, macht es Sinn den Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten als Stichtag zu wählen. Andernfalls empfehlen wir den 01. Januar eines Jahres als Bewertungsstichtag. Bitte beachte, dass du im Rechner stets die zum Bewertungsstichtag zutreffenden Angaben machen musst. Wenn du dir unsicher bezüglich des Stichtags bist, sprich am besten deinen Steuerberater darauf an.
Nein, du kannst das Gutachten für deine Wohneinheit selbst in Auftrag geben.
Wenn du deine Steuererklärung noch nicht abgegeben hast und der Bewertungsstichtag in das entsprechende Jahr fällt, kannst du das Gutachten für diese Steuererklärung nutzen. Wenn du bereits einen Steuerbescheid erhalten hast, kommt es darauf an, ob dieser bereits bestandskräftig geworden ist. Das kann dir im Zweifel dein Steuerberater verraten. Wenn du beispielsweise deinen Steuerbescheid für 2021 letzte Woche erhalten hast, und das Gutachten auf den 01.01.2021 erstellen lässt, solltest du schnell deinen Steuerberater kontaktieren. Du wirst die kürzere Restnutzungsdauer vermutlich noch geltend machen können. Wenn du den 01.01.2022 als Bewertungsstichtag gewählt hast, reiche das Gutachten einfach mit dem von uns mitgelieferten Begleitschreiben des Steuerberaters beim Finanzamt gemeinsam mit deiner Steuererklärung ein.
Eine Kernsanierung beinhaltet den Rückbau der Immobilie bis auf die tragenden Strukturen wie Fundamente, Wände, Decken und Stützen. Sämtliche An- und Umbauten werden entfernt und das Gebäude durch Sanierungsmaßnahmen in einen neuwertigen Zustand versetzt, wobei die eigentliche Struktur erhalten bleiben sollte. Folgende Sanierungsarbeiten gehören zu einer Kernsanierung: Austausch von Heizungsrohren und Wasserleitungen, Austausch von Fenstern und Türen, Modernisierung der Elektroinstallation Modernisierung der Heizungsanlage Sanierung der Fassade, wenn diese beschädigt oder schlecht gedämmt sind Sanierung der Dachkonstruktion samt neuer Dacheindeckung.
Ein Einspänner ist ein Mehrfamilienhaus mit nur einer Wohnung je Geschoss. Bei einem Zweispänner handelt es sich um zwei Wohnungen pro Geschoss usw.
Die Rechtslage ist seit dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) klar. Unsere Gutachten sind grundsätzlich anzuerkennen. Solltest du im Zusammenhang mit der Geltendmachung der tatsächlichen Restnutzungsdauer steuerliche Beratung benötigen, empfehlen wir dich gerne an einen passenden Steuerberater weiter.
Wenn diesen nicht bekannt sind, kannst du “k.A.” angeben. Sollten die Daten bekannt sein, musst du diese angeben.
Nein, solange keine umfassende Renovierung oder Modernisierung stattgefunden hat, bleibt das Gutachten gültig. Die Abschreibung kann gemäß der ermittelten Restnutzungsdauer geltend gemacht werden.
Eine Immobilie wurde umfassend saniert, wenn sie in ihrer Gesamtheit renoviert wurde. Dabei werden nicht nur kosmetische Änderungen, sondern alle notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Beispiele hierfür sind die Erneuerung der Stromleitungen und Heizungen.
Als Baujahr eines Gebäudes wird das Jahr der Fertigstellung beziehungsweise überwiegende Fertigstellung für den ersten Nutzungsbeginn betrachtet. Sollte ein Gebäude aufgrund von Schäden nicht mehr nutzbar sein und wiederhergestellt werden, wird das ursprüngliche Baujahr beibehalten. Falls ein Gebäude vollständig zerstört wurde, gilt das Jahr des Neubaus als Baujahr.
Wenn man das Baujahr nicht ermitteln kann, darf es geschätzt werden.
Ja, das ist für bisher vom Finanzamt nicht veranlagte Steuererklärungen, also solche, für die noch kein Steuerbescheid mit Bestandskraft vorliegt, möglich. Dort kann noch die kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer geltend gemacht werden. Der steuerlich noch vorhandene Gebäudewert kann dann mit dieser tatsächlichen Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Das funktioniert, weil die Absetzung für Abnutzung als unselbständige Besteuerungsgrundlage keine Bestandskraft erhält. Sie kann grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden.
Wenn du mit der bewerteten Immobilie steuerpflichtige Einkünfte erzielst, kannst du die Kosten für das Gutachten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen.
Das BMF-Schreiben existiert erst seit dem 22.02.2023. Wir haben unsere Gutachten den Anforderungen im BMF-Schreiben angepasst, um diesem vollumfänglich zu entsprechen.
Verliere keine Zeit und fordere noch heute dein persönliches Gutachten an. Schon bei der nächsten Steuererklärung kannst du bares Geld sparen!
Wir freuen uns auf deine Nachricht!